Virtuelle Zeiten
Als Digitalen Nachlass bezeichnet man Daten im Internet, die nach dem Tode des Benutzers noch weiter bestehen. Dazu zählen z.B. Leistungen, die soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter, YouTube, XING, Google+, WKW, usw., E-Mail-Dienste oder Vermittlungsagenturen zur Verfügung stellen. Die Rechte für diese Daten übernehmen die Erben. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, alle wichtigen Zugangsdaten und Passwörter so zu hinterlegen, dass es den nächsten Angehörigen im Todesfall möglich ist, unter Vorlage einer Sterbeurkunde Accounts zu löschen.
Bei im Internet erworbenen Daten, z.B. Musikstücken, Texten, Fotos oder Filmen, gilt zwar grundsätzlich das Gleiche wie bei anderen immateriellen Werten (Konten etc.): das Eigentum steht eigentlich den Erben zu, trotzdem müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Anbieter genau beachtet werden.
Das Urheberrecht steht auch dem Verstorbenen bzw. seinen Erben zu. Es gilt z. B. für Fotos oder Videos, die vom Verstorbenen angefertigt wurden und im Internet veröffentlicht werden. Das Urheberrecht erlischt gem. § 64 Urheberrechtsgesetz erst 70 Jahre nach seinem Tod. Unternehmen wie z. B. Facebook lassen sich jedoch sogenannte „einfache“ Nutzungsrechte mit der Veröffentlichung abtreten. Daher ist hier Vorsicht geboten. Kompliziert wird es, wenn es sich bei einem Bild um eine eingetragene Marke oder ein Warenzeichen handelt. Die Einschaltung eines Anwaltes kann sinnvoll sein.
Auch die Zugangsdaten zu E-Mail-Konten und sogenannten „Clouds“, virtuellen Speicherplätzen, sollten Erben über die Betreiberfirmen mittels Sterbeurkunde anfordern und Inhalte ggf. löschen.
Wer den Computer des Verstorbenen gründlich sichten möchte, sich aber den Umgang mit der Technik nicht zutraut; kann spezielle Firmen mit unterschiedlichen Prüf- und Bearbeitungsaufträge beauftragen.